Vereinssatzung

Satzung
des
“Obst- und Gartenbauvereins Wolf e.V.”
(i.d.F. v. 17. März 2023)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 06. Januar 1995 in Büdingen-Wolf gegründete Verein führt die Bezeichnung „Obst- und Gartenbauverein Wolf e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Friedberg unter VR 1761 im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Büdingen-Wolf. Die Anschrift ist die der vorsitzenden Person des Leitungsteams.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bezirksgartenbauverbandes Büdingen e. V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Obstbaus, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Heimatpflege und Heimatkunde unter Wahrung und Pflege dörflicher Traditionen und ihrer Überlieferung insbesondere durch:
    • Veranstaltung und Besuch von zweckentsprechenden Treffen, Versammlungen und Veranstaltungen,
    • Veranstaltung und Besuch von Lehrgängen, auch mit fachlichen Unterweisungen und praktischen Übungen,
    • Begehung von Obst- und Gartenkulturen, auch mit fachlichen Unterweisungen und praktischen Übungen,
    • Pflege des OGV-Gartens, seiner Nebenbaulichkeiten und des Zubehörs.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig nach folgenden Maßgaben:
    • (a) Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen angesehen werden, sind zulässig, z.B. Präsente für Mitglieder anlässlich des Jubiläums wegen langjähriger Vereinszugehörigkeit, zur Hochzeit, zum runden Geburtstag usw.
    • (b) Die Geldgeschenke betragen für Mitglieder 15,00 € und für Vorstandsmitglieder 50,00 €.
    • (c) Der Ersatz von Auslagen, die ein Mitglied für Rechnung des Vereins gemacht hat, bedarf der Billigung des Vorstands.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Alle bisherigen Mitglieder gelten bei Annahme der Satzung durch die Mitgliederversammlung als Mitglied des Vereines.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Gerätschaften unter Beachtung der Einschränkungen in Abs. 3 und 4 zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied darf alle dem Verein zustehenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
  3. Der OGV-Garten und seine Außenanlagen sowie der Geräte dürfen nur für vereinsinterne Zwecke genutzt werden. Anderweitige Nutzung z.B. durch Vermietung, Verpachtung ist ausgeschlossen.
  4. Vom Verein hergestellte Getränke und Nahrungsmittel dürfen nur vom Verein bei Vereinsveranstaltungen verkauft werden.
  5. Jedes Mitglied sollte zur Förderung des Vereins und auch des Bezirksgartenbauverbandes Büdingen e.V. auf ehrenamtlicher Basis im Rahmen der eigenen Möglichkeiten bereit sein.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Verein mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt werden. Der Vorstand legt Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fest.
    Er lädt zu ihr jedes Mitglied schriftlich/per E-Mail mit einer Ankündigungsfrist von mind. 14 Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  2. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
  3. Zu Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Sie ist dem Sitzungsprotokoll beizufügen.
  4. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Leitungsteams, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt wird.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Wahlen erfolgen, wenn kein Widerspruch ergeht, durch Handzeichen, anderenfalls jedoch geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist zuständig für:

    • Ehrung der namentlich zu benennenden, während des abgelaufenen Jahres verstorbenen Mitglieder,
    • Entgegennahme des Vorstandsberichts über die Entwicklung des Mitgliederstands und über die neu eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder,
    • Entgegennahme des Vorstandsberichts über die Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen, die stattgefunden haben und welche fürs neue Jahr geplant sind,
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands für das abgelaufene Jahr,
    • Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, mit Entlastungsantrag,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins,
    • Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten von allgemeinem Interesse.

§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Es ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, das von der Person, welche die Versammlung leitet, sowie von der Person, die das Protokoll führt, zu unterschreiben ist.
Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • Namen des Versammlungsleiters/ der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin,
    • Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung und damit auch deren Beschlussfähigkeit (s.o. Abs. 4),
    • die Tagesordnung,
    • die gestellten Anträge mit Antragsteller/Antragstellerinn und Abstimmungsergebnissen,
    • Bei Wahlen:
      • Wahlamt
      • Wahlleiter/Wahlleiterin
      • Kandidaten
      • Wahlmodus
      • Gewählte Kandidaten,
      • Anträge zur Satzung in vollem Wortlaut,
      • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 10 Mitgliedern:
    a. dem Leitungsteam, bestehend aus 3 Mitgliedern,
    b. Rechner/Rechnerin,
    c. Schriftführer/Schriftführerin,
    d. und bis zu fünf Beisitzer/Beisitzerinnen.
  2. Vorstandswahlen werden durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied geleitet, das nicht dem Vorstand angehört. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, der aus höchstens drei Personen besteht.
    Dieser Ausschuss assistiert der Person, welche die Wahl leitet.
    Die Wahl der vorsitzenden Person des Leitungsteams, der beiden weiteren Mitglieder des Leitungsteams, des Rechners/der Rechnerin und des Schriftführers/ der Schriftführerin erfolgt in getrennten Wahlgängen. Sie muss geheim durch Wahlzettel erfolgen, wenn mindestens drei anwesende Mitglieder es fordern.
    Die Wahlen der Beisitzer/Beisitzerinnen können en bloc erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt.
    Ein Vorstandsmitglied wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode beantragen.
    Änderungen im Vorstand sind von den Vorstandsmitgliedern beim Amtsgericht unter Beifügung des Versammlungsprotokolls anzumelden (§ 67 BGB).
  3. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Leitungsteam, dem Rechner/der Rechnerin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Jeweils 2 vertreten gemeinsam.
  4. Der Vorstand lenkt und leitet die Vereinsarbeit. Ihm obliegt die Organisation jeder Veranstaltung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende des Leitungsteams, bei dessen/deren Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied des Leitungsteams.
  6. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und berichtet darüber in der nächsten Jahreshauptversammlung.
  7. Der/die Vorsitzende des Leitungsteams, bei seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Leitungsteams, und der/die Schriftführer(in), bei seiner/ ihrer Verhinderung der/die Rechner(in), berufen die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Sie stellen die Tagesordnungen auf. Der/die Vorsitzende des Leitungsteams, hilfsweise das älteste anwesende Mitglied des Leitungsteams, leitet die Sitzungen und Versammlungen.
  8. Der/die Rechner(in) verwaltet die Vereinskasse und erstattet in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht über:
    a. Einnahmen und Ausgaben,
    b. Kassen- und Bankkontenentwicklung,
    c. Debitoren- und Kreditorenentwicklung,
    d. wesentliche Veränderungen im Anlage- und Umlaufvermögen und geplante größere Veränderungen.
  9. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  10. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, der Jahreshauptversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorzuschlagen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Alljährlich vor der Jahreshauptversammlung hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben und der Konten- und Kassenführung des Vereins durch die gewählten beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu erfolgen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in der Versammlung mitzuteilen.
  2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind für den Antrag auf Entlastung des Vorstands zuständig.
  3. Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen und einer Ersatzperson wobei jährlich ein/eine Kassenprüfer/Kassenprüferin neu zu wählen ist. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann durch Beschluss im Rahmen einer Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungiert das Leitungsteam als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/Liquidatorin. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Betreuungsverein der Grundschule Wolf, welcher die Gelder zur ökologischen Bildung der Schulkinder und auch ausdrücklich für andere Zwecke, die dem Erhalt des Betreuungsvereins dienen, nutzen darf.

§ 14 Haftungsfragen

Für die Haftung der Mitglieder und Organe in Vereinsangelegenheiten gelten die §§ 31 bis 31 b BGB.

§ 15 Überleitung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. März 2023 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 21. März 1997.